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   OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02   

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OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02 (https://dejure.org/2003,8051)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.10.2003 - 12 U 1023/02 (https://dejure.org/2003,8051)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. Oktober 2003 - 12 U 1023/02 (https://dejure.org/2003,8051)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz eines Unterhaltsschadens wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers mit Todesfolge; Verfahren bei Nichtantreffen eines Zustellungsempfängers; Zustellung durch Niederlegung bei einer Postanstalt; Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung; Einspruch gegen ein ...

  • Judicialis

    ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 182
    Erstreckung der Beweiskraft einer Zustellungsurkunde auf das Vorhandensein einer Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02
    Für den Begriff der "Wohnung" kommt es, wovon das Landgericht im Ansatz zu Recht ausgegangen ist, auf das tatsächliche Wohnen an, also darauf, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und nicht zuletzt dort auch schläft (BGH NJW 1988, 713 f.).

    Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (BGH NJW 1978, 1858; 1985, 2197; NJW-RR 1994, 564 f.; BGHR ZPO § 182 Wohnung 1).

    Der Wille des Wohnungsinhabers zur Aufgabe der Wohnung muss nach außen erkennbar in seinem Verhalten Ausdruck gefunden haben (BGH NJW 1988, 713 f.).

    Wenn der Zweitbeklagte den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens ab Oktober 2000 in die L... Straße 150 in T... verlagert, die Räume in der A...-R...straße 3 in K... seitdem nicht mehr benutzt hat und auch nicht die Absicht hatte, zu Wohnzwecken dorthin zurückzukehren, dann unterhielt er dort keine Wohnung mehr im Sinne der §§ 181, 182 ZPO a.F. (vgl. BGH NJW 1988, 713, 714).

    Dem steht nicht entgegen, dass er seinen Umzug nicht durch Mitnahme aller Einrichtungsgegenstände vollzogen, sein Namensschild an der Wohnungstür - gegebenenfalls - nicht oder nicht endgültig beseitigt hat und weiterhin die Möglichkeit hatte, diese Räume aufzusuchen und die dort eingegangene Post zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH VersR 1986, 705; NJW 1988, 713, 714).

    Alle diese Umstände, denen freilich Indizbedeutung für eine Beweiswürdigung nach Durchführung der Beweisaufnahme zukommt, hätte das Landgericht erst nach Beweiserhebung in eine Gesamtbetrachtung einbeziehen können und müssen (vgl. BGH NJW 1988, 713, 714), wobei ambivalente Indizien mit dem ihnen zukommenden Aussagegehalt zu berücksichtigen sind.

  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89

    Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02
    Inhalt und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör lassen das nicht zu (BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224, 225; Graßhof, in: Festschrift für Franz Merz, 1992, S. 133, 140).

    Erforderlich ist nach der Rechtsprechung eine Darstellung des Adressaten, dass er die ursprüngliche Wohnung aufgegeben und an einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat (BVerfG NJW 1992, 224, 225; BGH Beschl. vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 14/00).

    Bei der geforderten Darlegung hat die Partei regelmäßig den anderweitigen Ort seines Lebensmittelpunktes offenzulegen (BVerfG NJW 1992, 224, 225 mit Anm. Graßhof DGVZ 1992, 180 ff.).

    Als nicht ausreichendes Tatsachenvorbringen wurde es in der Rechtsprechung gewertet, wenn der betroffene Verfahrensbeteiligte ausführte, er habe weder Hab noch Gut unter der Zustellungsanschrift, er verfüge auch nicht über einen Briefkastenschlüssel, er habe vielmehr seit Jahren anderswo eine Wohnung unterhalten und dort auch "in der Regel" Zustellungen entgegengenommen, zumal er zur Zeit des Zustellungsversuchs durch einen Zwangsverwalter außer Besitz dieser Wohnung gesetzt und von Amts wegen dort abgemeldet gewesen sei (BVerfG NJW 1992, 224, 225).

  • BGH, 13.10.1993 - XII ZR 120/92

    Ersatzzustellung am "Erstwohnsitz" - § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02>

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02
    Unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass die Zustellung "in der Wohnung" des Zustellungsempfängers versucht wurde (BGH NJW-RR 1994, 564 f.).

    Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (BGH NJW 1978, 1858; 1985, 2197; NJW-RR 1994, 564 f.; BGHR ZPO § 182 Wohnung 1).

    Eine erfolgte Meldung an das Einwohnermeldeamt ist hingegen ein starkes Indiz für den Willen des Wohnungsinhabers, eine Wohnung unter einer bestimmten Adresse aufzugeben beziehungsweise neu zu begründen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 564, 565; NJW 1992, 1963).

  • BGH, 17.02.1992 - AnwZ (B) 53/91

    Beweiskraft der Zustellungsurkunde bezüglich Zustellungsanschrift

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02
    Eine erfolgte Meldung an das Einwohnermeldeamt ist hingegen ein starkes Indiz für den Willen des Wohnungsinhabers, eine Wohnung unter einer bestimmten Adresse aufzugeben beziehungsweise neu zu begründen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 564, 565; NJW 1992, 1963).

    Weil der Zweitbeklagte in erster Instanz eine Meldebescheinigung für die Begründung einer Wohnung in T... am 1. September 2000 vorgelegt hat, kann jedenfalls kein Darlegungsmangel hinsichtlich des Wohnungswechsels mehr angenommen werden, der jede weitere Beweiserhebung entbehrlich machen würde (vgl. BGH NJW 1992, 1963).

  • BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 884/91

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Zustellungsnachweises in einem Mahnverfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02
    Inhalt und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör lassen das nicht zu (BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224, 225; Graßhof, in: Festschrift für Franz Merz, 1992, S. 133, 140).
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 47/89

    Unzulässigkeit der Erstbeschwerde mangels Einhaltung der einmonatigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02
    Von einem Zustellungsempfänger, der sich darauf beruft, am Zustellungsort nicht gewohnt zu haben, muss erwartet werden, dass er klare und vollständige Angaben hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse macht (BGHR ZPO § 182 Wohnung 2).
  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 1/76

    Ordnungsgemäße Zustellung eines Versäumnisurteils; "Wohnung" während des

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02
    Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (BGH NJW 1978, 1858; 1985, 2197; NJW-RR 1994, 564 f.; BGHR ZPO § 182 Wohnung 1).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 724/67

    Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02
    Die Ersatzzustellung setzt deshalb voraus, dass der Adressat der zuzustellenden Sendung die Wohnung, an der der Zustellungsversuch unternommen wird, tatsächlich innehat (vgl. BVerfGE 25, 158, 165; 26, 315, 318).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvR 753/68

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02
    Die Ersatzzustellung setzt deshalb voraus, dass der Adressat der zuzustellenden Sendung die Wohnung, an der der Zustellungsversuch unternommen wird, tatsächlich innehat (vgl. BVerfGE 25, 158, 165; 26, 315, 318).
  • BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Versäumen der Einspruchsfrist wegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02
    Mit Recht rügt der Zweibeklagte nach alledem, dass das Landgericht die Räume in der A... R...straße 3 noch als Wohnung angesehen hat, ohne die von ihm angebotenen Beweise dafür zu erheben, dass dies nicht der Fall war (zur Beweislast BGH NJW 1976, 149; VersR 1984, 81, 82).
  • BGH, 12.02.2001 - AnwZ (B) 14/00

    Ersatzzustellung durch Niederlegung

  • BGH, 04.03.1986 - VI ZR 242/84

    Wohnung - Polizeilich gemeldet - Beweislast - Wassereinbruch

  • BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 71/84

    zweimonatiger Klinikaufenthalt - § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis:

  • BGH, 05.11.1975 - VIII ZR 73/75

    Zustellungsversuch - Ersatzzustellung - Zustellungsempfänger - Geschäftslokal

  • OLG Frankfurt, 13.06.2003 - 5 U 159/02

    Stellung des Zurückverweisungsantrages im Berufungsverfahren

  • VG Mainz, 09.02.2011 - 3 K 1571/10

    Voraussetzungen der Ersatzzustellung - tatsächlicher Lebensmittelpunkt

    Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO setzt deshalb voraus, dass der Zustelladressat, die Wohnung, an der der Zustellversuch vorgenommen wurde, auch tatsächlich innehat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2009 - I-24 U 28/09 -, juris [Rdnr. 39]; OLG Koblenz, Urteil vom 20. Oktober 2003 - 12 U 1023/02 -, juris [Rdnr. 10]).
  • KG, 14.03.2005 - 12 U 46/04

    Beweiskraft der Postzustellungsurkunde

    In der Anmeldung in der neuen Wohnanschrift Pnnnund damit verbunden der Abmeldung von der Anschrift in Onnnnnliegt ein starkes Indiz einerseits dafür, dass die Beklagte zu 1) ihre alte Wohnung aufgegeben hat, andererseits dafür, dass sie seit der Anmeldung unter der neuen Anschrift wohnhaft ist (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Urteil vom 20. Oktober 2003, 12 U 1023/02).
  • KG, 24.05.2023 - 26 U 78/21

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gründungsvertrag eines

    In der Sache hat der Einspruch keinen Erfolg, denn die Berufung ist zulässig und führt auf den Hilfsantrag der Klägerin (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 20.10.2003 - 12 U 1023/02, juris Rn. 8, 14 ff.) zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht.
  • LG Münster, 13.06.2016 - 10 O 36/15

    Granitfliesen mangelhaft - Schadensersatzanspruch

    Der Vortrag der Beklagten, dass die Anschrift unzutreffend war, war nicht ausreichend, um den von der Zustellungsurkunde erweckten Anschein zu erschüttern, die Beklagte habe an dieser Stelle keinen Geschäftsbetrieb gehabt (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 20.10.2003 - 12 U 1023/02 -, Juris).
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